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Praxisvertretung

Sie als HZV-Betreuarzt planen in den Urlaub zu fahren. Denken Sie auch daran, dass Ihre Patienten für diese Zeit der Abwesenheit eine Vertretung benötigen und ihnen einen HZV-Vertreterarzt benennen. Das kann jeder Arzt sein, der an jeweils den HZV-Verträgen teilnimmt, in denen Ihre Patienten eingeschrieben sind. Ob Ihre Patienten dann tatsächlich die von Ihnen genannten HZV-Vertretungsärzte aufsuchen, müssen Sie nicht kontrollieren.

Unter Hausarztsuche sind alle HZV-Ärzte auch in Ihrer Umgebung hinterlegt:

Tipps

• Denken Sie daran, auf den Urlaubsaushängen in Ihrer Praxis und auf Ihrer Homepage mindestens einen HZV-Vertreterarzt zu benennen.


• Nennen Sie auch auf der Bandansage Ihres Anrufbeantworters einen Vertreterarzt für Ihre HZV-Patienten.


• Informieren Sie Ihre HZV-Patienten über die Vertretungsmodalitäten.

Innerhalb einer BAG / eines MVZ (auch fachübergreifend) entsteht kein Vertretungsfall, d.h. die Vertreterpauschale kann nicht abgerechnet werden. Per Definition ist der Praxispartner des HZV-Betreuarztes dessen Stellvertreterarzt. Er übernimmt somit bei Bedarf stellvertretend für den HZV-Betreuarzt die Behandlung des HZV-Patienten. Der Stellvertreter rechnet die erbrachten Leistungen entweder über sein eigenes HZV-Modul ab oder verwendet das HZV-Modul des HZV-Betreuarztes unter Angabe seiner LANR als Behandler. Bei der Abrechnung werden die Leistungen wiederum dem HZV-Betreuarzt zugeordnet und vergütet.

  • Welche Pflichten hat der Versicherte im Falle einer Vertretung durch einen anderen HZV-Hausarzt?

  • Der Versicherte ist dazu verpflichtet, im Vertretungsfall einen HZV-Vertreterarzt aufzusuchen, entweder den vom HZV-Betreuarzt benannten oder einen anderen HZV-Vertreterarzt. Tut er dies nicht, handelt er nicht vertragskonform. Sonderfall: siehe oben, wenn es sich um eine BAG/MVZ handelt.

  • Eine Behandlung des HZV-Patienten durch einen Nicht-HZV-Hausarzt wird nach EBM über die KVB abgerechnet.
    Dies bedeutet aus Sicht der Krankenkasse aufgrund der für den HZV-Patienten bereits vorgenommenen Bereinigung eine zusätzliche finanzielle Belastung. Im Falle einer solchen Nicht-Vertragskonformen-Inanspruchnahme (NVI) des Patienten ist die Krankenkasse vom Grundsatz her berechtigt, die Vergütung solcher Leistungen beim Patienten einzufordern.