HZV-Abrechnungsprüfung
Im Rahmen der Teilnahme an HZV-Verträgen kommt es leider immer wieder zu rückwirkenden Abrechnungskorrekturen aufgrund von fehlerhaften Abrechnungen von Leistungen gegenüber der KV Nordrhein für Patienten, die an der HZV teilnehmen.
In Nordrhein haben sich die KV Nordrhein, der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Nordrhein und die Krankenkassen auf Einführung einer Abrechnungsprüfung für HZV-Leistungen geeinigt und schützt die Praxen vor unnötiger Arbeit: Die KV Nordrhein hat in Zusammenarbeit mit dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband Nordrhein e.V. und den nordrheinischen Krankenkassen und Verbänden eine vorgelagerte Abrechnungsprüfung für die an der HZV teilnehmenden Hausärztinnen und Hausärzte ins Leben gerufen.
Sie wird erstmals ab dem 3. Abrechnungsquartal 2022 wirksam.
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Für die Praxen bedeutet das konkret:
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Künftig wird die bei der KV Nordrhein eingereichte Honorarabrechnung in einer Abrechnungsprüfung dahingehend überprüft, ob im Rahmen der Honorarabrechnung von HZV-Ärztinnen und -Ärzten Leistungen aus der HZV bei der KV Nordrhein für die entsprechenden Patientinnen und Patienten eingereicht wurden.
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Leistungen, die Bestandteil des HZV-Vertrages sind, werden seitens der KV Nordrhein von den übrigen Abrechnungsdaten abgetrennt und dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband als sogenannter „Beratungsdatensatz“ weitergeleitet.
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Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband informiert in Folge die betroffenen HZV-Ärztinnen und -Ärzte über die Falsch- bzw. Doppelabrechnung.
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Für diese besteht daraufhin die Möglichkeit der (Neu-)Abrechnung der Leistungen über das HZV-System.
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Zusätzlich erhalten die HZV-Ärztinnen und -Ärzte die Abrechnungsunterlagen von der KV Nordrhein. In diesen sind die abgesetzten Leistungen aus den HZV-Verträgen konkret ausgewiesen.
Hierdurch wird ein nachträgliches Prüfverfahren bei den Krankenkassen vorgebeugt und zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Hausarztpraxen vermieden.
Die nordrheinischen Krankenkassen und Verbände begrüßen und fördern diesen neuen Ansatz. Die Schnittstelle zwischen kollektivvertraglicher (allgemeiner vertragsärztlicher) und selektivvertraglicher (gesonderter) Versorgung wird damit auf eine neue, kooperative Ebene gehoben.
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Gemäß den Bestimmungen der HZV-Verträge dürfen alle Leistungen, die Bestandteil der HZV-Ziffernkränze (Anhang 1 zur Anlage 3 der HZV-Verträge) sind, nicht gegenüber der KV Nordrhein abgerechnet werden, da dies zu Doppel- oder Fehlabrechnungen führt:
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Bei „Fehlabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die fälschlicherweise über die KV Nordrhein abgerechnet wurden, obwohl diese Bestandteil des Ziffernkranzes des HZV-Vertrages sind.
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Bei „Doppelabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die für einen Patienten innerhalb eines Quartales gleichzeitig sowohl im Rahmen der HZV als auch über die KV Nordrhein abgerechnet wurden.
Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können als „Nicht vertragskonforme Inanspruchnahme“ (NVI) zu einem Schaden der Krankenkasse führen. Sollte der Krankenkasse ein Schaden entstehen, so ist der Hausarzt laut den HZV-Verträgen verpflichtet, der Krankenkasse den durch fehlerhafte Abrechnung entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch die HZV-Regelwerksprüfung sollen die rückwirkenden Abrechnungskorrekturen und zusätzlichen Kosten aus Doppel- und Fehlabrechnungen künftig deutlich reduziert werden. Für Sie als Vertragsteilnehmer wird spätes Nacharbeiten und Prüfen von Korrekturanforderungen enorm reduziert, es entstehen zeitnahe Korrekturmöglichkeiten für unbeabsichtigte Fehlabrechnungen.
Die KV Nordrhein und der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Nordrhein haben gemeinsam FAQs entworfen, aus welchen Sie die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zur Umsetzung der HZV-Abrechnungsprüfung entnehmen können: